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KORPORATION "BEWERTUNG" MOSKAU, RUSSLAND

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Gesellschaft Vermögensbewertung Situation

BEWERTUNG VON ANLAGEN UND MASCHINEN; DIE ALS SACHEINLAGE NACH RUSSLAND IMPORTIERT WERDEN.

Entsprechend der geltenden russischen Gesetzgebung werden die Maschinen und Anlagen, die ins Zollgebiet der Russischen Federation als Einlage zum Stammkapital der Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. ausländischer Unternehmen importiert werden, von Zollgebühren und MwSt befreit. Sollten aber dabei die als Einlage zum Stammkapital des Unternehmens mit ausländischer Beteiligung importierten Waren verkauft werden, sind die zum Datum der angenommenen Ausgabe fälligen Zollgebühren entsprechend der Zollgesetzgebung der Russischen Föderation zu entrichten. 

Die Befreiung von der Entrichtung der Zollgebühren in Bezug auf Anlagen und Maschinen, die als Sacheinlagen zum Stammkapital des Unternehmens mit ausländischer Beteiligung importiert werden, wird von der Zollstelle gewährt, die die Zollabfertigung von solchen Waren vornimmt, unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Erfüllung von folgenden Anforderungen:

  • Waren sind nicht verbrauchsteuerpflichtig.
  • Waren gehören zu Produktionsanlagefonds.
  • Waren werden in die durch die Gründungsunterlagen für Bildung des Grund/Stammkapitals vorgesehenen Fristen eingeführt, übersteigen nicht in ihrem Wert und Menge den in den Gründungsunterlagen festgelegten Anteil des ausländischen Investors am Grund/Stammkapital, werden unmittelbar für die in den Gründungsunterlagen des Unternehmens festgelegten Geschäftstätigkeiten (Herstellung von Waren und Dienstleistungen) verwendet;

Es sei zu bemerken, dass es bei Zollabfertigung von solcher Art Sacheinlagen und Nutzung der genannten Vergünstigung notwendig ist, der abfertigenden Zollstelle ein Bericht über die Bewertung der importierten Maschinen und Anlagen vorzulegen, der von einem unabhängigen russischen Schätzer zusammengefasst ist. Die Praktik zeigt, dass die technologischen Anlagen, sowie Zuliefer- und Ersatzteile für solche Anlagen den überwiegenden Anteil des als Sacheinlage gelieferten Vermögens bilden. Die Bewertung von Maschinen und Anlagen zwecks Import hat zwar ihre Besonderheiten, aber unterscheidet sich im Großen und Ganzen kaum von der Bewertung von Anlagen mit anderem Zweck. Mehr Informationen über die Anlagenbewertung finden Sie auf der Seite "Anlagenbewertung", die diese Frage ausführlicher behandelt. 

Unsere Firma verfügt über große Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von verschiedenen Maschinen und Anlagen bei ihrer Einfuhr ins Zollgebiet der Russischen Föderation und bietet professionelle Dienstleistungen für die Durchführung einer solchen Bewertung in kürzester Frist an.